Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9aArtikel 2, Paragraph 9 a
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Sonderbestimmungen für den Studienzweig
Angewandte Betriebswirtschaft
§ 9a. (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren. Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' und „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' (§ 7 Abs. 4 lit. a Z 2 aa) und bb) setzt die Absolvierung des Praktikums voraus.Paragraph 9 a, (1) Im Rahmen des Studienzweiges Angewandte Betriebswirtschaft der Studienrichtung Betriebswirtschaft ist zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung im zweiten Studienabschnitt ein auf die betriebswirtschaftlich-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Praktikum in Betrieben oder außeruniversitären Institutionen zu absolvieren. Die Zulassung zu den Teilprüfungen in den Diplomprüfungsfächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' und „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' (Paragraph 7, Absatz 4, Litera a, Ziffer 2, aa) und bb) setzt die Absolvierung des Praktikums voraus.
(2)Absatz 2,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) besucht und abgeschlossen werden. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles davon, so kann anstelle desselben ein Projektstudium (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) besucht und abgeschlossen werden. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist den Fächern „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre'' oder „Besondere Betriebswirtschaftslehren'' zu entnehmen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers kann das Thema einem anderen Diplom- oder Vorprüfungsfach entnommen werden, wenn das zuständige Organ vor der Themenvergabe den unmittelbaren Bezug zum Ausbildungsziel der Studienrichtung feststellt.
Schlagworte
Diplomprüfungsfach
Dokumentnummer
NOR12124961
Alte Dokumentnummer
N7199329201J